AGB TOUREN

§ 1 ANWENDUNGSBEREICH - GELTUNG

(1) Das E-Bike Event E-motions am Millstätter See ist eine Veranstaltung der Delius Klasing Verlags GmbH und des Millstätter See Tourismus.
(2) Aktuelle Änderungen der AGB’s werden im Internet unter www.emotions-event.com veröffentlicht. Sie sind in ihrer, bei der Anmeldung jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer.

§ 2 TEILNAHMEBEDINGUNGEN – SICHERHEITSMASSNAHMEN

(1) Die Teilnahme an einer geführten Tour ist nur möglich mit einem ausreichenden Helm.
(2) Teilnahmeberechtigt ist jede Person, die das Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt hat. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten teilnehmen.
(3) Organisatorische Maßnahmen gibt der Veranstalter den Teilnehmern vor Beginn der Veranstaltung bekannt. Den Anweisungen des Veranstalters und seines Personals ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmern gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss der Betreffenden von der Veranstaltung auszusprechen. Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber dem Teilnehmer nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden.

§ 3 ANMELDUNG - ANMELDEBESTÄTIGUNG - TEILNEHMERGEBÜHR – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – RÜCKERSTATTUNG - STORNO

(1) Die Anmeldung kann ausschließlich vor Ort am Touren Counter vorgenommen werden.

§ 4 AUSFALL DER VERANSTALTUNG / HÖHERE GEWALT

Bei Ausfall der Veranstaltung, auch in Teilen, aufgrund höherer Gewalt, wie Bürgerkrieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terror oder Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen etc.), die sich mittelbar oder unmittelbar auf das Austragungsland der Veranstaltung beziehen und der Veranstalter nicht zu vertreten hat, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmebetrags und auch nicht auf Ersatz sonstiger Schäden, wie Anreise- oder Übernachtungskosten.

§ 5 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

(1) Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz ist - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es besteht keine Haftung des Veranstalters für gestohlene oder verloren gegangene Gegenstände. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruht. Die Haftungsbegrenzung gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einem die wesentlichen Vertragspflichten schuldhaft verletzenden Verhalten des Veranstalters beruht. Der Veranstalter haftet auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsminderungen, die dadurch eintreten, dass der Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder behördlicher Anordnungen an einer Teilnahme ganz oder teilweise gehindert ist.
(3) Bei Beauftragung Dritter durch die Teilnehmer z.B. Rettungsdienste, sind die dabei entstehenden Kosten durch die Teilnehmer selbst zu tragen bzw. hat der Veranstalter das Recht, eventuell entstandene Kosten von den Teilnehmern einzuziehen.

§ 6 DATENERHEBUNG UND –VERWERTUNG

(1) Die bei Anmeldung von dem Teilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten werden gespeichert und nur zu Zwecken der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung verarbeitet. Mit der Anmeldung willigt der Teilnehmer in eine Speicherung der Daten zu diesem Zweck ein.
(2) Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Printmedien, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, Videokassette etc.) ohne Anspruch auf Vergütung verbreitet und veröffentlicht werden.
(3) Der Teilnehmer kann der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken und der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Veranstalter jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Der Widerspruch ist an Delius Klasing Verlag GmbH, Siekerwall 21,33602 Bielefeld zu richten.
(4) Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände unberührt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

AUSSTELLER AGB

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Standplatzbetreiber sind ausschließlich die nachstehenden Veranstaltungsbedingungen.
(2) Die Anmeldung für das Event ist nur schriftlich möglich.
Durch die eingegangene Online-Anmeldung und die Annahme der Veranstaltungsbedingungen beim Veranstalter ist ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot des Standplatzbetreibers zustande gekommen.
(3) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet das Angebot anzunehmen. Er ist berechtigt,Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die Annahme des Angebots durch denVeranstalter und die Zulassung erfolgt durch Zusendung der Buchungsbestätigung per Mail des Veranstaltungsjahres. Der Vertrag kommt damit erst mit der Zusendung der Buchungsbestätigung zustande.
(4) Durch Registrierung und Annahme der Veranstaltungsbedingungen erkennt der Standplatzbetreiber die Verbindlichkeit dieser Bedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Standbetreibers finden keine Anwendung. Der angegebene Ansprechpartner erklärt sich handlungsbevollmächtigt.
(5) Der Veranstalter behält sich vor, die genaue Standfläche bei Bedarf kurzfristig zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Standplatzbetreiber zumutbar ist.
(6) Die in der Anmeldung enthaltenen Angaben werden unter Berücksichtigung von § 33 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
(7) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.

2. AUFBAU UND GESTALTUNG DER STÄNDE


(1) Standbau und Gestaltung müssen sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den allgemeinen und besonderen baurechtlichen Bestimmungen einschließlich etwaiger lokaler Vorschriften sowie den veranstaltungsspezifischen Regeln entsprechen. Das Standaufbaumaterial muss ebenfalls sämtlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den bauaufsichtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Die Stände müssen ferner so gestaltet und aufgebaut sein, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt werden kann. Der Veranstalter kann eine optische Darstellung des Standkonzeptes ohne vorbringen von Gründen beim Standplatzbetreiber anfordern. Das Standplatzkonzept muss in diesem Fall auf www.online-registration.de/partner im eigenen Kundenprofil per Upload im PDF Format dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden.
(2) Bauliche Veränderungen an Grund und Boden sind nicht zulässig. Eine Ausweitung der gebuchten Standfläche hat - soweit eine solche überhaupt möglich ist – eine Nachberechnung zur Folge. Beeinträchtigungen der Standfläche durch Vorsprünge, Pfeiler, Fahnen- und Lichtmasten wirken sich nicht mindernd auf die Standmiete aus.
(3) Falls ein Standbetreiber kurzfristig von einer Nutzung zurücktritt, gelten die Regelungen zur Stornierung und der Stand kann weiter vergeben werden. Bei genehmigungspflichtigen Aufbauten, Eventmodulen, etc. sind alle Genehmigungen mitzuführen und dem Veranstalter auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Verteilung von Werbematerial oder Proben außerhalb des Messestandes ist nur mit Zustimmung des Veranstalters möglich.

3. Hausrecht und Bewachung


(1) Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Bewachung und Aufsicht. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Sicherung des Gesamtgeländes und nicht um eine individuelle Standbewachung.
(2) Der Veranstalter übt innerhalb des Messegeländes das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Veranstalters, dessen Bevollmächtigten und Angestellten ist unbedingt Folge zu leisten. Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung dem geltenden Recht, den guten Sitten oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Die Werbung für politische und weltanschauliche Zwecke ist verboten.

4. HAFTUNG DES STANDPLATZBETREIBERS

Fügen der Standplatzbetreiber, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter der vom Standplatzbetreiber beauftragten Standbaufirma) oder sonstige Personen, die für den Standplatzbetreiber auf dem Ausstellungsgelände tätig werden, dem Veranstalter einen Schaden zu, so haftet der Standplatzbetreiber dem Veranstalter auf Schadensersatz in unbegrenzter Höhe.

5. HAFTUNG DES VERANSTALTERS

Schadensersatzansprüche des Standplatzbetreibers gegenüber dem Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wegen dem Veranstalter zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.

6. HÖHERE GEWALT UND ÄHNLICHE EREIGNISSE

Sollte der Standmietvertrag aufgrund höherer Gewalt, wirtschaftlichen Gründen oder aus sonstigen Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden können, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Standplatzbetreiber steht in diesem Fall ein Anspruch auf Rückzahlung bereits erbrachter Standmieten zu. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.

7. STANDGRÖSSENBERECHNUN

Die Standfläche berechnet sich aus den gebuchten Quadratmetern mal dem Quadratmeterpreis. Die Nebenkosten für Strom, Wasser (optional) und Bewachung, Entsorgungspauschale (verpflichtend) sind Pauschalpreise, die ebenfalls an den Veranstalter abzuführen sind.

8. GEMEINSCHAFTSSTAND

Der Standbetreiber darf die ihm überlassene Standfläche ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht verlegen, tauschen, teilen oder in sonstiger Weise Dritten ganz oder teilweise zugängig machen. Für die Hinzunahme eines anderen Unternehmens mit eigenem Ausstellungsgut ist die Zustimmung des Veranstalters notwendig. Es wird dafür eine Gebühr von 250,00 € erhoben und dem Hauptaussteller/Standplatzbetreiber in Rechnung gestellt. Der Hauptaussteller/Standplatzbetreiber haftet für ein Verschulden des Mitausstellers wie er für sein eigenes Verschulden haftet.

9. AUSSTELLERAUSWEISE

Bei den Events erhält der Standbetreiber nur für alle namentlich genannten Standmitarbeiter eine Anzahl kostenloser Ausstellerausweise.

10. STORNIERUNGEN


(1) Stornierung durch den Standplatzbetreiber ist schriftlich per Post, Mail (z. B. event@delius-klasing.de) oder per Telefax an den Veranstalter zu senden.
(2) Im Falle von Stornierungen ist der Standplatzbetreiber verpflichtet, nachstehende Kosten zu tragen:
• Stornierung bis 42 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag: 25 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
• Stornierung bis 21 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag: 75 % des vereinbarten Rechnungsbetrages
• Stornierung weniger als 20 Kalendertage vor dem ersten Veranstaltungstag: 100 % des vereinbarten Rechnungsbetrages

11. ZAHLUNGS- UND TEILNAHMEBEDINGUNGEN


(1) Sofern nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die vereinbarten Zahlungen in voller Höhe ohne Abzug zwei Wochen nach Rechnungsstellung, bei kurzfristigen Buchungen aber spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn an den Veranstalter zu leisten. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermins ist der Veranstalter nach fruchtlosem Ablauf einer dem Standplatzbetreiber gesetzten Zahlungsfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und über die Standfläche anderweitig zu verfügen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Bei einer kurzfristigen Buchung muss die vereinbarte Vergütung spätestens vor dem Standaufbau in bar im Messebüro bezahlt werden; andernfalls kann der Stand nicht bezogen werden.

12. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN

Es ist dem Standplatzbetreiber nicht gestattet, anderen Unternehmen oder Institutionen die Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters zu übertragen.

13. SONSTIGES

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Veranstaltungsbedingungen gelten, ist der Geschäftssitz des Veranstalters und zwar sowohl für Klagen, die vom Veranstalter erhoben werden, als auch für Klagen, die gegen den Veranstalter erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Standplatzbetreibern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Standplatzbetreiber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.Der Gerichtsstand ist Bielefeld. Es gilt deutsches Recht.